17.11.2020 Update: Jugendarbeit in Zeiten des Teil-Lockdowns möglich
Im Frühling, in der Zeit des vollständigen Corona-Lockdowns, ist auch die Jugendarbeit zum Stillstand gekommen. Seit dem 30. Mai 2020 sind laut der fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII wieder erlaubt. Dabei sind allerdings einige Regeln zu beachten. Diese haben wir in einem Informationsblatt zusammengefasst.
Update: Auch während des derzeitigen Teil-Lockdowns sind aufgrund der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gemäß § 20 außerschulische Bildungsangebote weiterhin möglich und durchführbar. Die Empfehlungen von Ende Mai gelten nach wie vor. Die sogenannte AHA-L Regel (Abstand, Hygienemaßnahmen, Atemmaske tragen und Lüften) sind unbedingt einzuhalten.
Informationsblatt
Ansprechpartner
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Kerstin
Meyer
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08092 823 314 | 08092 823 9314 | E.22 | kerstin.meyer@lra-ebe.de |
Ingo
Pinkofsky
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