Hintergrund des Themas „erweiterte Führungszeugnisse"
Alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden, sollen nach dem §72a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis (EFZ) vorlegen. Die Intention des Gesetzes ist Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, was durch einen Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen erreicht werden soll. So trägt jeder Verein dazu bei, dass einschlägig vorbestrafte Personen keine Möglichkeit mehr haben, Kinder und Jugendlichen zu betreuen.
Umsetzung im Landkreis Ebersberg
Das Kreisjugendamt Ebersberg ist nach dem Gesetz dazu verpflichtet mit freien Trägern und Vereinen eine Vereinbarung abzuschließen, in der der freie Träger oder Verein bestätigt, dass er von seinen Mitarbeitern/Mitgliedern EFZ einsieht. Allerdings ist nicht grundsätzlich jede Person verpflichtet ein EFZ vorzulegen, sondern es kann nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen entschieden werden, wer ein EFZ vorlegen muss (Entscheidungsmerkmale unter Downloads: Prüfschema: Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer (für Ehrenamtliche)).
Die Einsichtnahme in EFZ ist allerdings nur ein kleiner Baustein der Prävention sexueller Gewalt. Deshalb hat das Kreisjugendamt ein Infoheft zum Aktiven Kinderschutz in der Kinder- und Jugendarbeit entwickelt, das Orientierung bei der Entwicklung von Schutzmaßnahmen geben kann (unter Downloads).
Wichtig: Für ehrenamtlich Tätige ist die Beantragung und Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses kostenfrei und wird in der jeweiligen Meldebehörde vorgenommen. Um die Kostenfreiheit zu garantieren, müssen die Vereine den Ehrenamtlichen einen Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit ausstellen. Dieser muss bei der Beantragung des EFZ in der Meldebehörde (Rathaus) gemeinsam mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung vorgelegt werden.
Aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken seitens der Vereine bei der Einsicht in das EFZ bieten manche Gemeinden die Einsichtnahme in den Gemeinden an. Die Einsichtnahme wird normalerweise vom Verein, z.B. dem Vereinsvorsitzenden oder/und einem Vertreter, vorgenommen. In einigen Gemeinden des Landkreises hat ein Vereinsmitglied die Möglichkeit das EFZ im Rathaus vorzulegen (Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet). Dort wird, wenn keine relevanten Eintragungen im EFZ vorhanden sind, eine Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt. Diese Erklärung legt das Vereinsmitglied im Verein vor und kann dort auch an einem sicheren Ort abgelegt werden (das EFZ darf laut Gesetz nicht vom Träger/Verein einbehalten werden).
Da eine zeitliche Vorgabe im Gesetz fehlt, empfiehlt der Landesjugendhilfeausschuss nach Ablauf von fünf Jahren alle EFZ erneut einzusehen, um sie auf ihre Aktualität zu überprüfen.
Formulare
- Antrag auf Gebührenbefreiung
- Antrag auf Gebührenbefreiung (für Ehrenamtliche) - digital auszufüllen
- Erklärung zur Speicherung der angegeben Daten
- Liste zur Dokumentation der Einsichtnahme
- Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Unbedenklichkeitserklärung für Gemeinden
Weitere Informationen
- Anleitung zur Unbedenklichkeitserklärung
- Empfehlung zur Einordnung
- Infoheft Aktiver Kinderschutz
- Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr
- Mustervereinbarung für Vereine
- Prüfschema zum Gefährdungspotential
- Übersicht über die Straftatbestände des StGB
- Zusammenfassung zum EFZ
Ansprechpartnerin
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Kerstin
Meyer
Kreisjugendpflegerin
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