Bei den Urkundspersonen können u.a. folgende Erklärungen abgegeben und beurkundet werden:
- Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
- Vaterschaftsanerkennung eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
- Unterhaltsverpflichtungen für Personen bis zum 21. Lebensjahr
Diese Leistung des Jugendamtes ist kostenfrei.
Bei Beurkundungen vor Geburt richtet sich die Zuständigkeit der Urkundsperson nach dem Namen der werdenden Mutter. Im Rahmen der Beurkundung beim Jugendamt kann dem ungeborenen Kind noch kein Name (z.B. der Vatername) zugeordnet und erteilt werden.
Bei Beurkundungen nach Geburt richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Kindes.
Nachname A – G
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Julia
Wieser
|
08092 823 257 | 08092 823 9257 | 4.16 | julia.wieser@lra-ebe.de |
Nachname H – K
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Ingrid
Bensch
|
08092 823 497 | 08092 823 9497 | 4.18 | Ingrid.Bensch@lra-ebe.de |
Nachname L - R
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Kerstin
Mebs
|
08092 823 259 | 08092 823 9259 | 4.18 | Kerstin.Mebs@lra-ebe.de |
Nachname S - Z
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Sabine
Zirch
|
08092 823 358 | 08092 823 9358 | 4.16 | Sabine.Zirch@lra-ebe.de |
Termine und mitzubringende Unterlagen bitte vorab telefonisch mit der zuständigen Urkundsperson vereinbaren.
Aufgrund derzeit hoher Beurkundungszahlen wird um eine frühzeitige Terminvereinbarung gebeten, da ggf. mit Wartezeiten auf einen Termin zu rechnen ist.
Öffentliche Urkunden enthalten rechtlich komplexe Sachverhalte. Bei sprachlichen Barrieren (z.B. nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit den Erklärenden verwandt sein.