Übernahme der Elternbeiträge in Kindertagesstätten

Besucht Ihr Kind eine Kindertagesstätte (Krippe, Kindergarten, Hort, Haus für Kinder), können die dafür anfallenden Elternbeiträge abhängig von Ihrem Einkommen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.
Beiträge für Mittagsbetreuungen an Schulen können nicht durch das Jugendamt gefördert werden, da es sich dabei um keine Einrichtungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

Anspruch auf Übernahme haben Familien, die im Landkreis Ebersberg wohnen und deren Einkommen nicht ausreicht, die Kosten der Kinderbetreuung zu bezahlen.

Für Kinder im Alter ab einem Jahr bis zum Schuleintritt werden die Elternbeiträge für die in der jeweiligen Einrichtung geltenden kürzesten Buchungszeit übernommen.
Wird eine höhere Buchungszeit benötigt, muss die Betreuung zum Beispiel wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile erforderlich sein.
Für die Übernahme von Beiträgen für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres in der Krippe und für Schulkinder im Hort muss immer ein besonderer Betreuungsbedarf, z.B. Berufstätigkeit oder Ausbildung, gegeben sein.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Einkommensbelege und Bescheide für Einkünfte jeder Art der letzten 12 Monate vor Antragstellung inkl. Arbeitsverträge/Kündigungen
  • Einkommensunterlagen bei selbständiger Tätigkeit: letzte Einnahmeüberschussrechnung, entsprechende Einkommensteuerbescheide, letzte Einkommensteuererklärung nebst sämtlicher Anlagen und Anlageverzeichnis bzw. Abschreibungsliste, Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten)
  • Aktueller Bescheid über Wohngeld bzw. Lastenzuschuss (möglicher Anspruch muss immer vorab geprüft werden! Antragsstellung in der Gemeinde oder im Landratsamt möglich)
  • Versicherungspolicen der im Antrag aufgeführten berücksichtigungsfähigen Versicherungen
  • Nachweise über Ausgaben für besondere Belastungen (z.B. Kredite und Darlehen) und Werbungskosten

Beachten Sie auch, dass der Antrag auf Übernahme der Beiträge abgelehnt werden kann, wenn Sie dem Jugendamt die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilen.

Sollte der Beitrag übernommen werden, erfolgt die Überweisung ausschließlich auf das Konto der Tageseinrichtung.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld muss von Ihnen vorab beim Jobcenter bzw. bei der Agentur für Arbeit die Kostenübernahme der Elternbeiträge beantragt werden.


Die Zuständigkeit der Mitarbeiter richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.

Informationen zur Beitragsentlastung

Aktuelle Informationen zur geplanten Beitragsentlastung für Kinder in Kindertagesstätten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter dem folgenden Link: https://www.stmas.bayern.de/aktuelle-meldungen/am181203-beitragsentlastung.php

291. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/stmas-baykitag-291.pdf

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