Vormundschaften und Pflegschaften
Vormundschaften werden durch das Amtsgericht eingerichtet, wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht übernehmen können. Die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft vertritt dann als Vormund oder im Rahmen der Pflegschaft die Kinder, deren Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise nicht selbst ausüben können.
Diese Situation tritt ein, wenn die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen wurde sowie für neugeborene Kinder unverheirateter minderjähriger Mütter und bei (Halb-)Waisen nach richterlichem Beschluss.
Während eine Vormundschaft die gesamte gesetzliche Vertretung des Kindes umfasst, erstreckt sich die Pflegschaft nur auf Teilbereiche (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsbelange, schulische Angelegenheiten usw.)
Ansprechpartnerinnen
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 494 | 08092 823 9494 | 4.11 | Regina.Eder@lra-ebe.de |
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08092 823 248 | 08092 823 9248 | 4.11 | christina.spielvogel@lra-ebe.de |