Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss als übergangsweise finanzielle Hilfe wird gewährt, wenn ein Kind bei seinem allein erziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt bekommt.
Der Vorschuss wird maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorschusses sind im Einzelnen:
- Der Antragsteller ist alleinerziehend, ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt
- Der andere Elternteil zahlt nicht, nicht in voller Höhe oder nicht regelmäßig Unterhalt
- Ab dem 12. Lebensjahr müssen weitere Voraussetzungen vorliegen
Diese Leistung des Jugendamtes ist kostenfrei.
Die Zuständigkeit des Sachbearbeiters richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Kindes.
Nachname A – Ce
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 293 | 08092 823 9293 | 4.20 | uvg@lra-ebe.de |
Nachname Cf - Hq
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 540 | 08092 823 9540 | 4.22 | uvg@lra-ebe.de |
Nachname Hr - J
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 257 | 08092 823 9257 | 4.16 | uvg@lra-ebe.de |
Nachname K - Ra
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 561 | 08092 823 9561 | 4.20 | uvg@lra-ebe.de |
Nachname Rb - Z
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 387 | 08092 823 9387 | 4.20 | uvg@lra-ebe.de |
Termine und mitzubringende Unterlagen bitte vorab telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.