Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutz.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte den Jugendschutzbeauftragten.

Das Jugendschutzgesetz regelt den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit, d. h. das JuSchG beschränkt nur die Anwesenheit an bestimmten Orten.
Wie lange ein Kind / Jugendlicher generell außer Haus bleiben darf, liegt allein in der Verantwortlichkeit der Personensorgeberechtigten (meist: Eltern). Die Eltern können entscheiden, wie lange ihr Kind abends unterwegs sein darf – sei es bei Freunden, beim Spielen auf der Straße oder am Bolzplatz.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im BGB (§1631 Abs. 1): „Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“
In der Regel können die Eltern selbst am besten einschätzen, wie verlässlich und verantwortungsbewusst ihr Kind ist und werden des Weiteren abhängig von Alter, Anlass, örtlicher Gegebenheit und Begleitung durch Freunde einen adäquaten Zeitpunkt des Nachhausekommens festsetzen. Dennoch kann hierbei das JuSchG eine hilfreiche Richtlinie sein.

Die Aufenthaltsregelungen nach dem JuSchG für bestimmte Orte:
Gaststätten (§ 4 JuSchG)

  • 16 und 17 Jahre: längstens bis 24 Uhr erlaubt
  • Unter 16 Jahren: nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten (Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt
    Ausnahme: Zur Einnahme einer Mahlzeit und / oder eines Getränks zwischen 5 und 23 Uhr dürfen sich Kinder und Jugendliche auch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten; die Anwesenheit ist aber auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt.
    Weitere Ausnahmen für unter 16-jährige: Ein Aufenthalt ohne Begleitung ist ebenso gestattet, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
  • Minderjährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person: Zeitgrenzen entfallen

Öffentliche Tanzveranstaltungen / Partys (§ 5 (1) JuSchG)

  • 16 und 17 Jahre: längstens bis 24 Uhr erlaubt
  • Unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt (Zeitgrenzen entfallen)

Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (§ 5 (2) JuSchG)
(oder zur künstlerischen Betätigung oder zur Brauchtumspflege)

  • unter 14 Jahren: bis 22 Uhr
  • 14 und 15 Jahre: bis 24 Uhr
  • 16 und 17 Jahre: bis 24 Uhr

Spielhallen (§ 6 JuSchG)
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.

Filmveranstaltungen / Kino (§ 11 JuSchG)
Zunächst gilt die Altersfreigabe des jeweiligen Films, d. h. die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden. Eine Ausnahme gibt es nur bei Filmen ab 12 Jahren: Hier ist die Anwesenheit von Kindern ab 6 Jahren in Begleitung eines Elternteils erlaubt. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer erziehungsbeauftragten Person ein Kino besuchen.

Gehen Kinder / Jugendliche ohne Begleitung der Eltern oder einer erziehungs-beauftragten Person ins Kino, muss die Filmvorführung zu folgenden Zeiten beendet sein:

  • unter 14 Jahren: um 20 Uhr
  • 14 und 15 Jahre: um 22 Uhr
  • 16 und 17 Jahre: um 24 Uhr

Erziehungsbeauftragte sind Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten (am besten schriftlich) auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben, d. h. die Aufsicht über den ihr anvertrauten Minderjährigen, wahrnehmen. Erziehungsbeauftragt sind des Weiteren Personen, die Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen. Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig und reif genug sein, darf keinen Alkohol konsumieren und trägt die Verantwortung dafür, dass der Jugendliche die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bzgl. des Alkoholkonsums einhält. Die Zeitgrenzen für Minderjährige, die von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden, entfallen jedoch. Dies bedeutet, dass z. B. eine 16-jährige mit einem 20-jährigen Erziehungsbeauftragten länger als 24 Uhr auf einer öffentlichen Party bleiben darf. Veranstalter oder Gewerbetreibende können nicht als erziehungsbeauftragte Person fungieren (Interessenkonflikt)! Generell haben Veranstalter / Gewerbetreibende das Hausrecht – das heißt, sie können Erziehungsbeauftragungen anerkennen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Gaststätten (§ 4 JuSchG)

  • 16 und 17 Jahre: längstens bis 24 Uhr erlaubt.
  • Unter 16 Jahren: nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten (Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
    Ausnahme: Zur Einnahme einer Mahlzeit und / oder eines Getränks zwischen 5 und 23 Uhr dürfen sich Kinder und Jugendliche auch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten; die Anwesenheit ist aber auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt.
    Weitere Ausnahmen für unter 16-jährige: Ein Aufenthalt ohne Begleitung ist ebenso gestattet, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
  • Minderjährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person: Zeitgrenzen entfallen.

Wenn öffentlich für ein privates Fest geworben wurde, z. B. mit Flyern, Plakaten oder auch im Internet, ist es rechtlich nicht mehr als privates Fest anzusehen, und es gelten alle gesetzlichen Regelungen. Handelt es sich jedoch um eine private Feier, gilt das JuSchG nicht. Dennoch sollte das JuSchG eine hilfreiche Orientierung bieten bzgl. des Alkoholangebots. Vor allem wenn andere Minderjährige an der Party teilnehmen, sind die Eltern nicht von ihrer generellen Aufsichtspflicht (BGB) befreit und sollten mit darauf achten, dass sich Minderjährige nicht betrinken und die Party nicht ausufert. Ansonsten kann es passieren, dass die Eltern der anwesenden Minderjährigen die verantwortlichen Eltern des Gastgebers zivilrechtlich verklagen.

Es gibt kein Gesetz, das die gemeinsame Übernachtung verbietet. Es liegt in der erzieherischen Entscheidung beider Eltern, ob sie einer Übernachtung der beiden Kinder zustimmen. Allerdings sollte im Vorfeld mit beiden Jugendlichen über das Thema Sexualität und Verhütung gesprochen werden.

Freizeitjobs:
Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche mit der Einverständniserklärung der Eltern leichte und geeignete Tätigkeiten bis zu fünf Tage die Woche zwischen 8 und 18 Uhr ausüben, jedoch nicht vor oder während des Unterrichts.
Dazu zählen z. B. Nachhilfeunterricht, Botengänge, Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbematerial, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten, bestimmte Tätigkeiten beim Sport, in der Freizeit, in der Landwirtschaft.
Nicht zulässig sind Arbeiten im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe.

Ferienjobs:
Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in Bayern neun Schuljahre) dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. In der übrigen Zeit sind Freizeitjobs zulässig.
Ferienjobs sind bis zu fünf Tage pro Woche, grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt. Nach einem Arbeitstag stehen dem Jugendlichen mindestens 12 Stunden Freizeit zu. Das Wochenende muss in der Regel frei bleiben.
Alle für Jugendlichen geeigneten Tätigkeiten, z. B. Kellnern, Mithilfe im Handwerksbetrieb, Montagearbeiten in einem Industriebetrieb etc. sind möglich.
Für Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, also neun Schuljahre absolviert haben, gilt die Vierwochenbegrenzung nicht. Die Arbeitszeit darf jedoch acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Gerade was das Jugendarbeitsschutzgesetz betrifft, gibt es noch eine Fülle von weiteren Regelungen. Merkblätter und weitere Informationen gibt es unter
Gewerbeaufsichtsamt: http://www.gaa-m.bayern.de/
www.jugendarbeitsschutz.bayern.de

Filmveranstaltungen / Kino (§ 11 JuSchG)
Zunächst gilt die Altersfreigabe des jeweiligen Films, d. h. die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden. Eine Ausnahme gibt es nur bei Filmen ab 12 Jahren: Hier ist die Anwesenheit von Kindern ab sechs Jahren in Begleitung eines Elternteils erlaubt. Kinder unter sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Elternteils oder einer erziehungsbeauftragten Person ein Kino besuchen.

Gehen Kinder / Jugendliche ohne Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person ins Kino, muss die Filmvorführung zu folgenden Zeiten beendet sein:

  • unter 14 Jahren: um 20 Uhr
  • 14 und 15 Jahre: um 22 Uhr
  • 16 und 17 Jahre: um 24 Uhr

Musikkonzerte sind im JuSchG nicht direkt erfasst; es gibt jedoch in München und Umgebung die Regelung, dass Kinder unter sechs Jahren kein Konzert besuchen dürfen und Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung eines Elternteils. Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche normalerweise (ein paar Ausnahmen gibt es) alleine ein Konzert besuchen. Sinnvoll ist es dennoch, dass minderjährige Jugendliche von volljährigen Geschwistern, einem Elternteil oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
Weitere Tipps:

  • Es kann sein, dass der Veranstalter beim Einlass mitgenommene Getränke abnimmt; deshalb Geld mitnehmen, um sich Getränke kaufen zu können.
  • Ebenso kann es sein, dass Fotoapparate abgenommen werden – deshalb lieber zuhause lassen.
  • Ganz vorne an der Bühne ist es am engsten und das Gedränge am größten. Deshalb lieber weiter hinten einen Platz suchen, dort sieht man auch gut.
  • Die meisten Konzerte sind viel zu laut. Deshalb zum Schutz Ohrenstöpsel mitnehmen.

Öffentliche Tanzveranstaltungen / Partys (§ 5 (1) JuSchG)

  • 16 und 17 Jahre: längstens bis 24 Uhr erlaubt.
  • Unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt (Zeitgrenzen entfallen).

Es gibt prinzipiell keine gesetzliche Regelung, die Jugendlichen unter 18 Jahren eine Urlaubsreise ohne Erziehungsberechtigte verbieten würde. Allerdings sollten die Eltern im Vorfeld mit ihrem Kind das genaue Reiseziel und den Ablauf der Reise festlegen sowie die Unterkunft buchen; das gilt auch für einen Campingurlaub. Dem minderjährigen Jugendlichen sollte ein Schreiben mitgegeben werden, in dem das genaue Datum der An- und Rückreise, der genaue Aufenthaltsort während des Urlaubs und die Telefonnummer hervorgeht, unter der die Eltern jederzeit erreichbar sind. Zudem sollten die Eltern eine Kopie ihres Personalausweises mit ihrer Unterschrift beifügen (Reisevollmacht), damit ihr Einverständnis bei ev. Kontrollen nachgewiesen werden kann. Empfehlenswert ist die Vereinbarung fester Zeiten, an denen die Eltern Kontakt zu ihrem Kind aufnehmen (per Telefon, SMS oder Mail). Ganz grundsätzlich sollten die Eltern jedoch überlegen, ob sie sich auf ihr Kind verlassen können und ihm eine Reise ins Ausland zutrauen.
Sie erhalten im Kreisjugendamt ein Reisevollmachts-Formular (steht Ihnen unter dem Text als Download zur Verfügung) sowie einen Ratgeber für Urlaubsreisen ohne Eltern.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: Urlaub ohne Eltern (muenchen.info).

Vollmacht zum Download

Kommunaler Jugendschutzbeauftragter

Name Telefon Telefax Zimmer
Pinkofsky, Ingo
08092 823 311 08092 823 9311 E.22