Informationen zum erweiterten Führungszeugnis

Hintergrund des Themas „erweiterte Führungszeugnisse"

§ 72a SGB VIII wurde als Schutzmaßnahme für Kinder und Jugendliche konzipiert. Alle Personen, die hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen tätig sind, sind nach diesem Gesetz verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis (EFZ) vorzulegen. Falls Einträge mit den in § 72a Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Paragraphen vorhanden sein sollten, ist die Person von der Tätigkeit auszuschließen. Das Ziel des Gesetzes ist Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen. Mit dem Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen haben diese keine Möglichkeit mehr Kinder und Jugendliche zu betreuen.

Was besagt das Gesetz?

Das Kreisjugendamt Ebersberg ist nach dem Gesetz verpflichtet mit freien Trägern und Vereinen eine Vereinbarung abzuschließen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen oder als Verein z.B. eine Jugendsparte haben/Kinder- und Jugendgruppen anbieten. Der freie Träger oder Verein bestätigt in dieser Vereinbarung, dass er von seinen Mitarbeitern/Mitgliedern EFZ einsieht. 

Wann muss ein EFZ vorgelegt werden?

Jede Person, die Kinder und Jugendliche in ihrer Tätigkeit beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, muss ein EFZ vorlegen. Dies ist im Verein z.B. die/der Jugendgruppenleiter*in. Das EFZ kann nach Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden. Dabei kann nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen entschieden werden, wer ein EFZ vorlegen muss (Entscheidungsmerkmale im Prüfschema: Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer (für Ehrenamtliche)).

Beispiele:

Eine ehrenamtlich tätige Person muss ein EFZ vorlegen, wenn:

  • sie eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt,
  • die Person ehrenamtlich tätig ist,
  • die Tätigkeit, die sie ausführt, eine Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ist,
  • bei der Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen besteht,
  • ein qualifizierter Kontakt zwischen Betreuer und Kind besteht: Kennzeichen ist ein Macht-/Abhängigkeits-/Vertrauensverhältnis, eine große Altersdifferenz, die Anwesenheit von einer oder weniger Aufsichtspersonen, eine regelmäßigeoder dauerhafte Tätigkeit oder ein Wirken in der Intimsphäre des Kindes.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen von einer Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis abgesehen werden kann.
Eine ehrenamtlich tätige Person muss kein EFZ vorlegen, wenn:

  • die Tätigkeit keinen pädagogischen Kontext hat,
  • bei der Tätigkeit kein Kontakt zu Minderjährigen besteht,
  • keine Hierarchie- und Machtverhältnisse vorherrschen (z.B. in selbstorganisierten Gruppen),
  • zuverlässig und durchgehend mehrere Aufsichtspersonen anwesend sind,
  • offene Veranstaltungen stattfinden (z.B. Spielfest auf dem Sportplatz),
  • eine punktuelle oder einmalige Tätigkeit vorliegt,
  • ständig wechselnde Kinder betreut werden (z.B. Kinderschminken bei einem Fest).

Was kostet das Führungszeugnis und wer trägt die Kosten?

Ein erweitertes Führungszeugnis kostet 13,00 €.
Für ehrenamtlich Tätige ist die Beantragung und Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses kostenfrei. Die Beantragung muss persönlich in der jeweiligen Meldebehörde vorgenommen werden.
Um die Kostenfreiheit zu garantieren, müssen die Vereine den Ehrenamtlichen einen Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit ausstellen. Dieser muss bei der Beantragung des EFZ in der Meldebehörde (Rathaus) gemeinsam mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung und dem Personalausweis vorgelegt werden.

Umsetzung im Landkreis Ebersberg

Aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken seitens der Vereine bei der Einsicht in das EFZ bieten manche Gemeinden die Einsichtnahme in den Gemeinden an. Die Einsichtnahme wird normalerweise vom Verein, z.B. dem Vereinsvorsitzenden oder/und einem Vertreter, vorgenommen. In einigen Gemeinden des Landkreises hat ein Vereinsmitglied die Möglichkeit das EFZ im Rathaus vorzulegen (Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet). Dort wird, wenn keine relevanten Eintragungen im EFZ vorhanden sind, eine Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt. Diese Erklärung legt das Vereinsmitglied im Verein vor und kann dort, wenn von beiden Seiten gewünscht, auch an einem sicheren Ort abgelegt werden (das EFZ darf laut Gesetz nicht vom Träger/Verein einbehalten werden).

Was muss bei der Einsichtnahme beachtet werden?

Das EFZ darf bei ehrenamtlich tätigen Personen nur zur Kenntnis genommen werden, d.h. es darf nicht (auch nicht in Form einer Kopie) abgelegt werden. Lediglich der Name, das Ausstellungsdatum des EFZ und „Einsichtnahme erfolgt“ darf in einer Liste dokumentiert werden.
Bei einer einschlägigen Eintragung darf die Person nicht eingesetzt werden.

Das EZF darf höchstens drei Monate alt sein. Da eine zeitliche Vorgabe im Gesetz fehlt, empfiehlt der Landesjugendhilfeausschuss nach Ablauf von fünf Jahren alle EFZ erneut einzusehen, um sie auf ihre Aktualität zu überprüfen.

Um welche Paragraphen handelt es sich?

§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

Die Einsichtnahme in EFZ ist allerdings nur ein kleiner Baustein der Prävention sexueller Gewalt. Deshalb hat das Kreisjugendamt ein Infoheft zum Aktiven Kinderschutz in der Kinder- und Jugendarbeit entwickelt, das Orientierung bei der Entwicklung von Schutzmaßnahmen geben kann.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Hildwein, Jonas
Kreisjugendpfleger
08092 823 314 08092 823 9314 E.22