Jugendhilfeplanung des Landkreises
Die Jugendhilfeplanung als gesetzliche Pflichtaufgabe (§ 80 SGB VIII) versteht sich als Unterstützung zur strategischen Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis.
Diese besteht zum einen darin, Daten zu erfassen, auszuwerten und zu interpretieren, um Bedarfe und Entwicklungen, die z. B. durch steigende Geburtenzahlen oder Zuzug entstehen, frühzeitig zu erkennen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Zum anderen ist die Jugendhilfeplanung eine koordinierende Stelle, die mit allen betroffenen Akteuren wie z. B. Mitarbeitern des Landratsamtes, Träger freier Jugendhilfe, politischen Entscheidern und anderen Institutionen im Austausch ist und deren Austausch untereinander fördert, um auch hier Bedarfe zu erkennen und an möglichen Konzepten zu deren Befriedigung beizutragen.
Der Planungsbereich Kinderbetreuungsplätze stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Dies betrifft in erster Linie die Unterstützung der Kommunen in der Planung ausreichender Betreuungsplätze, um eine transparente Informationslage zu schaffen.
Geplant sind darüber hinaus Unterstützungsleistungen im Bereich der Evaluation, um Effekte der Angebote qualitativ und quantitativ nachvollziehbar zu machen und damit einen Beitrag zum internen Qualitätsmanagement des Jugendamts zu liefern.
Ansprechpartnerin
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