Ablauf eines Strafverfahrens
Zunächst einmal einige Vorbemerkungen, wie der Verfahrensablauf von der Polizeianzeige bis zur eventuellen Gerichtsverhandlung vonstattengeht.
Nach Bekannt werden eines Tatverdachts beginnt die Polizei mit ihren Ermittlungstätigkeiten. Sie vernimmt den Tatverdächtigen und mögliche Zeugen, die Angaben zu den Tatvorwürfen machen können. Der Tatverdächtige bzw. Beschuldigte muss keine Angaben zum Tatverlauf machen.
Nach Beendigung der Ermittlungstätigkeiten der Polizei, wird die Polizeianzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die über die Sachbehandlung der Polizeianzeige entscheidet. Es gibt vier mögliche Entscheidungen, die der zuständige Staatsanwalt treffen kann:
- Wenn die Schuld des Tatverdächtigen nicht feststeht, kann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 StPO erfolgen. Da diese Einstellung bedeutet, dass von der Unschuld des Tatverdächtigen ausgegangen wird, wird diese Einstellung auch in keinem Register gespeichert.
- Bei „Bagatelldelikten“ von „Ersttätern“ kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gemäß § 45 I JGG einstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft von der Unschuld des Tatverdächtigen überzeugt ist, sondern, dass das Delikt, das dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, als nicht so „gravierend“ angesehen wird. Diese Einstellung wird dann im Erziehungsregister gespeichert.
- Bei „Ersttätern“, die eine Straftat begehen, deren Unrechtsgehalt nicht mehr als „Bagatelle“ angesehen wird, kann die Staatsanwaltschaft ein außergerichtliches Verfahren durchführen. Dies bedeutet, dass dann ein Gespräch mit der Jugendhilfe im Strafverfahren stattfinden muss, nach dem der Staatsanwaltschaft ein Ahndungsvorschlag unterbreitet wird. Wenn die Staatsanwaltschaft diesem Ahndungsvorschlag zustimmt, und die Ahndung erfüllt wurde, wird das Verfahren gemäß § 45 II JGG eingestellt.
Ebenso kann ein Verfahren gemäß § 45 II eingestellt werden, wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde. - Bei Straftaten, die über diesen Rahmen hinausgehen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Jugendgericht. Bei gravierenden Tatvorwürfen wird die Anklage vor dem Jugendschöffengericht beantragt, und bei Kapitalverbrechen (Mord, Totschlag, etc.) erfolgt die Anklage vor der Jugendkammer.
Wegen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibform verwendet