Bezirkssozialarbeit

Was ist die Bezirkssozialarbeit (BSA)?

Die Bezirkssozialarbeiter sind Ansprechpartner rund um das Thema Erziehung und Familie. An uns können sich Kinder, Jugendliche und Familien wenden aber auch alle Personen und Institutionen, welche mit diesen zu tun haben. Schwerpunkte unserer Arbeit sind lösungsorientierte Beratung und/oder Vermittlung bei Erziehungsfragen, Einleitung von geeigneten Unterstützungsmaßnahmen, sowie Einleitung von Kinderschutzmaßnahmen in Krisensituationen. Unsere freundlichen, umfassenden und kostenlosen Beratungsgespräche können bei uns im Büro, bei Ihnen zuhause oder an anderen Orten stattfinden. Für jede Gemeinde ist ein bestimmter Bezirkssozialarbeiter zuständig.

Wer kann sich an die Bezirkssozialarbeit wenden?

  • Kinder/Jugendliche (auch ohne Eltern)
  • Eltern
  • Personen/Einrichtungen, die mit Kindern/Jugendlichen und Familien zu tun haben

Was sind die Angebote der Bezirkssozialarbeit?

Beratung

  • zu allen Fragen rund um das Thema Erziehung
  • zum Sortieren / zum Auffinden eines roten Fadens bei vielfältigen Problemlagen innerhalb der Familie
  • als Vermittlung bei Konflikten innerhalb der Familie oder zwischen Familie und weiteren Personen/Institutionen
  • einmalig oder über einen längeren Zeitraum

Vermittlung und Begleitung

  • von geeigneten Hilfen zur Verbesserung der Familiensituation
  • sowohl innerhalb der Fachbereiche im Kreisjugendamt Ebersberg, als auch außerhalb z.B. Erziehungsberatungsstelle

Welche Pflichtaufgabe gehört zur Bezirkssozialarbeit?

Schutz des Kindeswohls

  • Entgegennahme von Mitteilungen über mögliche Gefährdungen eines Kindes/Jugendlichen
  • Kontaktaufnahme mit der betreffenden Familie zur Überprüfung der Lebenssituation des  Kindes/Jugendlichen
  • bei Feststellung einer Gefährdung des Kindes/Jugendlichen
  • Erarbeitung von Handlungsschritten zusammen mit der Familie und weiteren notwendigen Stellen, um die Gefährdung für das Kind/Jugendlichen abzuwenden bzw. zu mindern
  • Ist all dies nicht möglich oder ausreichend, muss das Wohl des Kindes/Jugendlichen  durch das Jugendamt geschützt und ggf. das Familiengericht eingeschalten werden

Zuständigkeiten

Übersichtsliste