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Anmerkungen zum Thema Drogen

Das Betäubungsmittelgesetz regelt welche Substanzen in Bereich dieses Gesetzes fallen und dass der Erwerb, die Veräußerung, die Weitergabe und der Anbau illegaler Drogen in ganz Deutschland strafbar sind.

Seit dem 26.11.2016 ist nun auch das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) in Kraft getreten. Das NpSG ist eine Ergänzung zu Substanzen, die bereits im BTMG (Betäubungsmittelgesetz) aufgenommen wurden! Somit hat der Gesetzgeber nun zwei Gesetze, mit denen er auf den Umgang mit psychoaktiven Stoffen, bzw. Drogen zurückgreifen kann.

Eine Diskussion darüber, ob der Konsum berauschender Wirkstoffe, die in den Zuständigkeitsbereich des Betäubungsmittelgesetzes und des NpSG fallen, strafbar sein sollte und gesundheitsschädigende Auswirkungen hat, erübrigt sich an dieser Stelle deshalb, da auch Polizisten, Staatsanwälte und Richter diese Straftatbestände verfolgen müssen.

Unbestritten ist, dass jeder Konsument "illegaler" Drogen sich bewusst darüber sein muss, dass er sich durch sein Verhalten strafbar macht. 
Dass der Konsum legalisierter Suchtmittel wie Alkohol und Nikotin ebenso verheerende Folgen haben kann, wie der von illegalen Drogen soll hier nicht bestritten werden.

Die meisten Statistiken gehen davon aus, dass (mindestens) die Hälfte aller Jugendlichen ein- oder mehrmals mit illegalen Betäubungsmitteln in Berührung kommt.
Eine Suchtstruktur verfestigt sich aber nur bei einem sehr geringen Prozentsatz.
Problematisch wird es, wenn der Konsum illegaler, aber auch legaler Drogen zum alltäglichen Ereignis wird. Viele Jugendliche sehen bei sich keinerlei Drogenproblematik und vertreten die Auffassung, dass die Gesellschaft ein Problem mit ihrem Drogenkonsum hat. Insofern ist oft recht wenig Einsicht spürbar. Verstärkt wird diese "Uneinsichtigkeit" durch "Legalisierungskampagnen", die bei den Jugendlichen den Eindruck erwecken, dass der Konsum illegaler Drogen "normal" sei und zum gesellschaftlichen Kontext gehöre.
Regelmäßiger Drogenkonsum geht aber insbesondere bei jungen Menschen oft einher mit schulischem Leistungsabfall, Problemen im Elternhaus und bis zum Verlust der Lehrstelle und der sozialen Bindungen. Die Perspektiv- und Orientierungslosigkeit vieler Jugendlicher kann durchaus auch aus regelmäßigem Drogenkonsum resultieren.
Es macht wenig Sinn den Konsum von Drogen generell zu verteufeln, ebenso wenig Sinn macht es aber auch ihn zu bagatellisieren.

Nebenfolgen von Betäubungsmitteldelikten:

Von Betäubungsmitteldelikten wird nach Beendigung der Ermittlungstätigkeit der Polizei die Polizeianzeige nicht nur an die Staatsanwaltschaft und das Jugendamt (die zuständige Jugendhilfe im Strafverfahren) geschickt, sondern die Polizeianzeige geht ebenfalls an das Gesundheitsamt und was viele Jugendliche am meisten trifft, auch an die Führerscheinstelle im jeweiligen Landkreis, in dem der Wohnort des Beschuldigten liegt.
Im Rahmen der Mitteilungen in Strafsachen wird die Führerscheinstelle ebenfalls vom Ausgang sämtlicher Betäubungsmittelverfahren in Kenntnis gesetzt.

Die Führerscheinstelle hat gemäß ihren rechtlichen Grundlagen die Aufgabe die Fahrtauglichkeit eines Verkehrsteilnehmers zu prüfen. Dies bedeutet, dass sie den Jugendlichen oder Heranwachsenden Auflagen machen kann, die zum Erhalt oder Erwerb des Führerscheins einzuhalten sind. Dies kann zum Beispiel die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens sein, in dem belegt werden soll, dass keine Drogengefährdung vorliegt.
Das fachärztliche Gutachten beinhaltet im Regelfall zwei Urinkontrollen innerhalb eines festgesetzten Zeitpunkts und des weiteren ausführliche Gespräche mit einem Psychiater oder Psychologen, auf dessen Einschätzung es ankommt, ob man die Fahrerlaubnis behalten oder erwerben darf. Die dann verhängten Sperrfristen liegen meist bei 12 Monaten.

Eine andere Nebenfolge von Betäubungsmitteldelikten ist die, dass man als Betäubungsmittelkonsument amtlich bekannt ist, und daher immer damit rechnen muss, bei Routinekontrollen nach Betäubungsmitteln durchsucht zu werden, was auf die Dauer dann lästig sein kann, wenn man nichts mehr mit Betäubungsmitten zu tun hat.
Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten sind Staatsanwaltschaft und Richter schnell mit dem Begriff der "schädlichen Neigungen" zugange. Wenn Jugendliche oder Heranwachsende des Öfteren gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, d.h. "einschlägig vorgeahndet" sind, wird häufig vom Vorliegen einer Suchtstruktur- oder problematik ausgegangen. Dies allein reicht schon zum Attestieren "schädlicher Neigungen" aus, was eine der Voraussetzungen zur Verhängung einer Jugendstrafe ist.
Aber auch beim zweiten oder dritten Betäubungsmitteldelikt ist schon mit erheblichen Sanktionen richterlicherseits zu rechnen. Im Regelfall kommt es dann schon zur Verhängung von "Zuchtmitteln", also Arresten.

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