Kreisjugendamt Ebersberg Kreisjugendamt Ebersberg Kreisjugendamt Ebersberg

Ambulante Eingliederungshilfen

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe (gem. § 35a SGB VIII), wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Eine seelische Behinderung droht oder ist vorhanden, wenn aufgrund der festgestellten Störung die Eingliederung des Kindes oder Jugendlichen in das soziale Umfeld gefährdet ist, also ein - z. B. an erheblichen Problemen des Kindes oder Jugendlichen in Schule, Familie und/oder anderem sozialen Kontext darzulegendes - soziales Integrationsrisiko hinzutritt.

Wie kommt die Hilfe zustande?

Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe nach § 35a SGB VIII (z.B. in Form einer ambulanten Therapie) liegt gemäß dem Hilfeplanverfahren und der Steuerungsverantwortung (§§ 36 und 36a SGB VIII) ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes. Hierbei werden die beteiligten Kinder und Jugendlichen, die Eltern sowie das soziale Umfeld beim Entscheidungsprozess berücksichtigt bzw. miteinbezogen.

Gemeinden: Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Emmering, Frauenneuharting, Glonn, Grafing, Kirchseeon, Moosach, Oberpframmern, Steinhöring, Vaterstetten

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Nadine Franzki
Ansprechpartnerin
08092 823225 08092 8239225 3.29 nadine.franzki@lra-ebe.de

Gemeinden: Anzing, Ebersberg, Forstinning, Hohenlinden, Markt Schwaben, Pliening, Poing, Zorneding

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Sandra Zeisel
Ansprechpartnerin
08092 823 597 08092 823 9597 3.29 sandra.zeisel@lra-ebe.de